Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

(Stand: März 2013)

1. Geltung:

Diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten für alle abgeschlossenen Verkaufsgeschäfte und damit zusammenhängende Lieferungen und Nachlieferungen zwischen der ANP - SYSTEMS GmbH, Elsbethen, im folgenden "ANP" genannt und deren jeweiligen Abnehmern, im folgenden "Kunde" genannt. Durch Auftragserteilung anerkennt der Kunde diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Liefer- und Geschäftsbedingungen sind nur rechtswirksam, wenn sie durch eine schriftliche Erklärung von ANP ausdrücklich bestätigt werden. Einkaufsbedingungen von Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn ANP diesen nicht widersprochen hat.

 

2. Angebote und Vertragsabschluss:

Angebote von ANP, Preisangaben und Lieferfristen sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird. Die Bestellung des Kunden gilt als Angebot, welches von ANP innerhalb von 2 Wochen angenommen werden kann. Die Ankündigung der Lieferung gilt ebenso wie eine allfällige schriftliche Auftragsbestätigung als Annahme eines solchen Angebotes.

 

3. Preise und Verrechnung:

Angebots- und Verrechnungspreise verstehen sich netto, zzgl. gesetzlicher Mehrwert­steuer. Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird, gelten alle Preise ab Lager/Werk ausschließlich der Kosten für Verpackung, Rostschutz und Fracht. Für die Verrechnung gelten die Maße und Mengen der tatsächlichen Lieferung. Ist Lieferung mit Zustellung vereinbart, werden die Transportkosten gesondert verrechnet.

 

4. Lieferung:

ANP wird die angegebenen und zugesagten Lieferfristen nach Tunlichkeit und Möglichkeit einhalten. Ist dies nicht möglich, so steht dem Kunden nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches aus dem Titel des Lieferverzuges.

 

In Fällen von Streiks oder Aussperrungen im Betrieb der ANP, oder in einem für ANP arbeitenden Betrieb, weiters bei Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen und nicht termingerechter Selbstbelieferung, sowie in allen Fällen höherer Gewalt ist ANP an vereinbarte Lieferfristen überhaupt nicht gebunden. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und es kann weder Schadenersatz noch eine allfällige Vertragsstrafe verlangt werden. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird ANP von der Lieferungs- bzw. Leistungsverpflichtung befreit.

 

Im Falle des Übernahmeverzuges durch den Kunden ist ANP berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern, die Ware zu verrechnen und das Entgelt vereinbarungsgemäß fällig zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderwärtig zu verkaufen.

 

Lieferungen frei Empfängerort bedeutet ohne Abladen durch den Lieferer. Das Abladen hat sachgemäß und unverzüglich durch vom Kunden zur Verfügung zu stellende Arbeitsgeräte und Arbeitskräfte zu erfolgen. Die Gefahr geht in jedem Fall der Versendung bereits beim Verlassen des Werks auf den Kunde über.

 

5. Retourware und deren Vergütung:

Von ANP gelieferte Ware wird nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung und in tadellosem Zustand, bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich Manipulationsgebühr in Höhe von 20 % gutgeschrieben.

 

6. Stornierung des Auftrages:

Bei vollem oder auch nur teilweisen Rücktritt des Kunden vom abgeschlossenen Vertrag gilt eine Stornogebühr von 20% als vereinbart. Nicht zum Wiederverkauf geeignete Sonderteile werden in vollem Umfang in Rechnung gestellt.

 

7. Zahlungen

Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzug fällig. Teillieferungen werden von ANP sofort berechnet. Sie sind damit unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung fällig. Solange ältere fällige Rechnungen offen sind, sind sämtliche Zahlungen auf diese anzurechnen. Zahlungen werden zuerst auf die aufgelaufenen Zinsen, Kosten, Spesen und dann auf das Kapital angerechnet. Zahlungswidmungen sind für ANP nicht bindend.

Bei erkennbar schlechter Bonität des Kunden oder wenn der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung im Verzug ist, so ist ANP berechtigt

a) die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufzuschieben

b) die weitere Erfüllung des Auftrages von der Übergabe einer angemessenen Sicherstellung abhängig zu machen

c) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Beanstandungen und allfällige Mängel heben die Zahlungsverpflichtungen des Kunden weder ganz noch teilweise auf. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche von ANP aufzurechnen, es sei denn, diese wären von ANP ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.

 

Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen ausdrücklichen Vereinbarung.

 

Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten unternehmerische Verzugszinsen als vereinbart. Der Kunde hat auch alle Kosten von außergerichtlichen Betreibungsmaßnahmen zu ersetzen.

 

9. Eigentumsvorbehalt:

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die von ANP gelieferte Ware Eigentum von ANP. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient zur Besicherung aller Forderungen von ANP gegenüber dem Kunden. ANP ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Der Kunde stimmt zu, dass ANP die Ware in diesem Fall vom Lagerplatz des Kunden oder von der Baustelle, auf der die Ware lagert, abholt.

 

Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu verarbeiten und zu verbauen. Er tritt ANP bereits mit Vertragsabschluss alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern und auf seinen Fakturen anzubringen. Der Kunde tritt bei Verbauung und Verarbeitung seine Werklohnansprüche in Höhe des ANP geschuldeten Betrages gegenüber seinen eigenen Kunden an ANP ab.

 

Im Falle der Pfändung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch Gläubiger des Kunden hat dieser ANP sofort zu verständigen und für alle ANP entstehenden Kosten für die Freilassung dieser Waren von Rechten Dritter aufzukommen.

 

Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder im Falle des Zahlungsverzuges über mehr als 30 Tage seit Fälligkeit ist ANP berechtigt, die unter ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren beim Kunde abzuholen und unter analoger Anwendung der Be­stimmungen über die Warenrückgabe zu verwerten. Nimmt ANP aufgrund des vorstehenden Eigentumsvorbehaltes gelieferte Waren zurück, so haftet der Kunde für jeden Mindererlös, der sich beim Weiterverkauf dieser Waren ergibt. Der Kunde hat die Kosten des Rück- und Weitertransportes zu ersetzen.

 

10. Gewährleistung und Haftung:

ANP leistet Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und die Fehlerfreiheit der gelieferten Waren entsprechend dem Stand der Technik.

 

Die Ware ist bei Übernahme vom Kunde oder dessen Beauftragten nach Menge und Beschaffenheit zu zählen und zu überprüfen. Beanstandete Ware darf nicht verbaut oder sonst verwendet werden. ANP muss spätestens innerhalb von drei Tagen verständigt werden. Zur Beseitigung mit Recht und rechtzeitig gerügter Mängel der gelieferten Ware kann ANP innerhalb angemessener Frist entweder nach eigener Wahl Verbesserung bewirken, das Fehlende nachtragen oder Ersatz liefern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Aufhebung und Preisminderung, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt mit Verarbeitung oder Veränderung des Liefergegenstandes durch den Kunden oder durch Dritte.

 

Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen ausnahmslos 6 Monate nach Lieferung. Sie erlöschen weiters, wenn Verlegevorschriften, Merkblätter und technische Hinweise für den Einbau, die Behandlung und Verwendung nicht befolgt werden oder wenn sonst eine fehlerhafte Montage oder Weiterverarbeitung durch den Kunde oder Dritte erfolgt.

 

Der Kunde kann von ANP Schadenersatz nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln fordern. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden wird überhaupt ausgeschlossen.

 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht:

Erfüllungsort ist der Sitz von ANP in Elsbethen. Als Gerichtsstand wird 5020 Salzburg vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.

 

12. Teilunwirksamkeit:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam. Die betroffene Regelung ist geltungserhaltend zu reduzieren. Die Vereinbarung ist so zu ergänzen und so auszulegen, dass das von den Parteien gewollte Ergebnis weitestgehend erreicht wird.

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